Software bezeichnet alle nichtphysischen Funktionsbestandteile eines Computers. Dies umfasst vor allem Computerprogramme sowie die zur Verwendung mit Computerprogrammen bestimmten Daten.
Software wird häufig im Gegensatz zu Hardware gesetzt, welche den physikalischen Träger bezeichnet, auf dem Software existiert. In diesem Sinne wurde der Begriff erstmalig 1957 von John W. Tukey benutzt.
Software lässt sich unterscheiden in
• Systemsoftware, die für das ordentliche Funktioneren des Computers erforderlich ist (hierzu zählen insbesondere das Betriebssystem als auch zusätzliche Programme wie Virenschutz-Software), und
• Anwendungssoftware, die den Benutzer bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützt und ihm dadurch erst den eigentlichen, unmittelbaren Nutzen stiftet.
Die Nutzung von Software unterliegt rechtlichen Grenzen in Abhängigkeit von der Lizenz: hier unterscheidet man Proprietäre und freie Software. Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele:
Programm | Lizenz |
Photoshop | proprietär |
UNIX | proprietär (je nach Hersteller) |
GIMP | frei |
Erstellung von Software
Software wird vom Software-Entwickler (Programmierer) als Text in einer Programmiersprache und oft mit Hilfe einer Entwicklungsumgebung erstellt. Wichtige Arbeitsschritte bzw. Arbeitsbereiche sind die Analyse, Design, Implementierung, Test, Inbetriebnahme und Wartung von Software.
Juristische Definition
Software ist vergegenständlichte, im voraus geleistete geistige Arbeit:
• Vergegenständlicht heißt: die Ergebnisse der geistigen menschlichen Tätigkeit liegen in Form eines Gegenstandes vor; hier in Form des auf dem Datenträger (CD-ROM, Magnetband, …) gespeicherten Programms.
• Im voraus geleistet meint: die Programmautoren erarbeiten z.B. ein Lösungsverfahren für die korrekte Trennung aller deutschen Wörter in einem Textverarbeitungsprogramm. Damit ist im voraus, also bevor diese Tätigkeit überhaupt anfällt, schon für alle Schreiber, die mit diesem Textverarbeitungsprogramm arbeiten, die geistige Arbeit “korrektes Trennen deutscher Wörter” geleistet. Dabei kann ein Softwareentwickler mitunter auf “im voraus” von Dritten entwickelte Algorithmen zurückgreifen.
Weitere Eigenschaften von Software sind:
• Sie muss nur einmal entwickelt werden und kann dann mit verhältnismäßig geringen Kosten verteilt werden und breite Wirkung entfalten; Kosten entstehen durch den Datenträger, Werbung, Herstellen von Schulungsunterlagen und durch etwaige Lizenzen.
• Software verschleißt nicht durch Nutzung. Auch verbesserte Software lässt Software nicht unbedingt veralten, solange eine frühere Version ihren Zweck erfüllt.
• Software ist leicht austauschbar, aktualisierungsfähig, korrigierbar und erweiterbar, insbesondere dann, wenn Standards eingehalten und der Quellcode verfügbar ist.
• Software tendiert dazu, um so mehr Fehler zu enthalten, je neuer und je komplexer sie ist. Außer bei Software von trivialem Funktionsumfang ist daher nicht von Fehlerfreiheit auszugehen. Fehler werden häufig erst nach Veröffentlichung einer neuen oder funktionserweiterten Software bekannt. Diese werden dann oftmals durch Veröffentlichung einer um die bekannt gewordenen Fehler bereinigten Softwareversion oder eines Patches behoben. Softwarefehler bezeichnet man auch als Bugs.
• Der Beweis der Fehlerfreiheit ist in der Regel nicht zu erbringen. Nur bei formaler Spezifikation der Software ist der mathematische Beweis ihrer Korrektheit (Software) theoretisch überhaupt möglich.
Software, die fest in einem Gerät zu dessen Steuerung untergebracht ist (z. B. in einem ROM), bezeichnet man auch als Firmware.
Software in der Betriebswirtschaft
In der Betriebswirtschaft spricht man von Standardsoftware, wenn für die Abwicklung der Geschäftsprozesse eine bei einem Fremdhersteller gekaufte, anpassungsfähige Software benutzt wird. Vorteile der Benutzung von Standardsoftware sind die wesentlich geringeren Kosten (Keine eigene Projektierung, keine eigene DV-Abteilung notwendig) und die Funktionsgarantie. Nachteile sind die geringere Flexibilität der Software, die zu Anpassungsschwierigkeiten führen kann und die Abhängigkeit vom Fremdhersteller (bei dessen Insolvenz meist der Garantieanspruch verfällt). Häufig in großen Unternehmen eingesetzte Standardsoftware ist R/3 von SAP. Entwickeln Firmen ihre Software selbst, geschieht dies meist mit Werkzeugen wie ARIS, einem Architekturmodell, das die komplexen Vorgänge in einem Unternehmen abbilden kann. Selbst entwickelte Software muss sorgfältig geplant aber auch zügig realisiert werden. Jede Standardsoftware oder selbst entwickelte Software hat einen bestimmten Softwarelebenszyklus, innerhalb dessen sie gewinnbringende Wirkung hat.
Lizenzen
Allgemein ist eine Lizenz (v. lat.: licere = erlauben) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.
Dies können einerseits staatlich erteilte Sonderrechte sein, z.B. in der DDR die Spielerlaubnis für Musiker oder die “Lizenz zum Töten” des fiktiven Agenten James Bond, andererseits, bei gewerblichen Schutzrechten wie dem Urheber- oder Patentrecht, von juristischen oder natürlichen Personen mittels Verträgen eingeräumte Rechte.
Lizenzen beim Urheberrecht
Einfache und ausschließliche Rechte
Beim Urheberrecht gibt es zwei verschiedene Arten von Nutzungsrechten an einem Werk: einfache und ausschließliche (oder exklusive) Rechte. Ausschließlich der Inhaber ausschließlicher Rechte (auch Rechteinhaber genannt) kann das Werk auf Arten nutzen, die für andere verboten sind (z.B. kopieren oder vortragen). Er kann seine ausschließlichen Rechte auf andere übertragen oder ihnen einfache Rechte einräumen. Letztere sind jedoch üblicherweise nicht übertragbar.
Beispiel: ein selbständiger Autor hat ein Buch geschrieben. Er gibt das Manuskript bei einem Verlag ab und überträgt diesem einige wesentliche Rechte als ausschließliche. Hierdurch hat er selbst diese Rechte verloren und kann nun das Buch z.B. nicht einmal mehr selbst kopieren. Der Verlag räumt später möglicherweise einem Subunternehmen als einfache Rechte ein, 1000 Exemplare zu drucken und zu verkaufen.
Das Recht, das Werk zu verändern oder in veränderter Form zu nutzen, ist kein Nutzungsrecht im üblichen Sinne. Dennoch kann der Urheber auch dies einräumen.
Lizenzverträge
Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, in denen einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden. In den Vertragsbedingungen wird dabei festgehalten, welche Rechte im einzelnen eingeräumt werden, zu welchen Gegenleistungen sich der Lizenznehmer verpflichtet, ggf. auch welche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung folgen oder ähnliches. Die Einwilligung beider Vertragsparteien ist erforderlich.
Solche Lizenzverträge werden üblicherweise nur zwischen einem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Firmen geschlossen. Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten.
Freie Software
Bei freier Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er über das nicht Verbotene hinausgehende Rechte wahrnimmt. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: “Do the fuck you want with it.” — ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Problematisch ist jedoch bei solchen Lizenzen, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.
Die GPL versucht daher die Freiheiten zu bewahren und verlangt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte erstens, dass das Programm nicht allein in seiner in Maschinensprache übersetzten Form, auch Binary genannt, sondern nur zusammen mit einer für Menschen verständlichen Version, dem Quellcode weitergegeben wird; zweitens fordert die GPL, dass veränderte Versionen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seine Rechte wieder. Diese Verfahrensweise, die Freiheit zu bewahren, wird Copyleft genannt.
Problematisch beim Copyleft ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen grundsätzlich miteinander inkompatibel sind. D.h. es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Dies ist für Computerprogramme kein großes Problem mehr, da die GPL ein anerkannter Standard geworden ist. Für freie Literatur, freie Musik usw. lauert hier jedoch eine große Gefahr.
EULA
Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (sog. End User License Agreements oder EULA) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können.
Diese “Verträge” sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nicht gültig und auch nur dem Namen nach “Lizenzen”, und zwar aus zwei Gründen:
• Die EULAs erlauben üblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt wäre, z.B. das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der “Lizenznehmer” irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Aufbau eines Vertrages.
• Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines “Accept”-Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Unterschrift gleichgesetzt werden.
gesetzliche Lizenz
Einen weiteren Sonderfall stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach § 53 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__53.html) UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
Ohne Lizenz
Für das bloße Ausführen eines Programmes oder das Anhören von Musik im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt.
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